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Satzung des Fördervereins Stadtbibliothek Giengen/Brenz

Ein Buch muss die Axt sein für das gefrorene Meer in uns.Franz Kafka

In der Form vom 4.3.2004

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Förderverein Stadtbibliothek Giengen/ Brenz e. V." Er hat seinen Sitz in Giengen/ Brenz. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zwecke

Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Stadtbibliothek Giengen/ Brenz. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§51 ff AO). Er ist ein Förderverein i. S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet.

§4 Mitgliedschaft: Bedingungen

Mitglied können sowohl juristische als auch natürliche Personen werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Der Antrag auf Aufnahme ist an den Vorstand zu richten, der über den Antrag entscheidet. Gegen eine Ablehnung kann der Antragsteller innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung anrufen.

§5 Mitgliedschaft: Beginn und Ende

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrags durch den Vorstand. Sie endet durch Tod der natürlichen bzw. Erlöschen der juristischen Person, Austritt, Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste. Der Austritt ist nur zum Geschäftsjahresende möglich und mit einer Frist von 4 Wochen gegenüber dem Vorstand zu erklären. Den Ausschluss kann nur die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließen. Der Ausschließungsgrund ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung samt Begründung zuzustellen. Seine Stellungnahme ist in der Versammlung zu verlesen. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen samt Begründung zuzustellen. Am Ende der Mitgliedschaft werden Beiträge oder Spenden nicht zurückgezahlt; ein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht.

§6 Mitgliedschaft: Formvorschrift

Mitteilungen, die die Mitgliedschaft berühren, bedürfen der Schriftform.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder unterstützen die Ziele des Vereins. Stimmberechtigt sind die volljährigen Mitglieder bzw. ein Bevollmächtigter der juristischen Person.

§8 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann weitere Organe bilden.

§9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das der Protokollführer und der Versammlungsleiter unterzeichnen. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie nimmt den Jahresbereicht des Vorstands und die Berichte des Kassiers und der Rechnungsprüfer entgegen. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstands und wählt die Rechnungsprüfer für das laufende Geschäftsjahr. Sie behandelt die eingebrachten Anträge sowie weitere Angelegenheiten, die ihr diese Satzung zuweist. Sie legt fest, ob und in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge zu entrichten sind. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangt.

§10 Vorstand

Den Vorstand bilden die beiden Vorsitzenden und der Kassierer. Die Mitglieder des Vorstands sind gleichberechtigt und einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand wird in jedem dritten Jahr von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt und amtiert bis zur nächsten Wahl. Wiederwahl ist zulässig. Abwahl ist nur möglich durch Wahl eines anderen Mitglieds mit Zweidrittelmehrheit. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, muss In der nächsten Mitgliederversammlung die Ersatzwahl vorgenommen werden. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Mitglied kommissarisch mit den Aufgaben des Ausgeschiedenen zu betrauen. Scheiden während der Amtszeit mindestens zwei Mitglieder des Vorstands aus, erfolgen automatisch Neuwahlen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die der verbleibende Vorsitzende mit der Frist von 2 Wochen nach dem Ausscheiden des zweiten Vorstands einberuft.

§11 Mitgliedsbeitrag; Streichung aus der Mitgliederliste.

Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Zahlungstermin wird vom Vorstand festgelegt. Mitglieder, die länger als 3 Monate in Zahlungsverzug sind, kann der Vorstand aus der Mitgliederliste streichen.

§12 Erlöse, Spenden

Alle Einnahmen und etwaige Erträge dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Zweckgebundene Zuwendungen werden nach den Auflagen des Spenders ebenfalls entsprechend dieser Satzung verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Tätigkeit des Vereins und der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Spenden können unabhängig von der Mitgliedschaft in unbegrenzter Höhe entrichtet werden.

§13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Mitgliederversammlung wählt einen Liquidator zur Abwicklung der Geschäfte; er kann dem Vorstand angehören. Das Restvermögen fällt an die Stadt Giengen/ Brenz zur Förderung der Stadtbibliothek oder bei Schließung der Stadtbibliothek für die Lehrmittelbeschaffung an den Giengener Schulen.

§14 Satzungsänderung

Über eine Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

§15 Gründungsjahr, Besonderheiten

Abweichend von § 10 wird die Wahlperiode im Gründungsjahr auf 1 Jahr verkürzt.

§16 Inkrafttreten

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 25.3.2004 einstimmig beschlossen und tritt damit in Kraft.

Giengen / Brenz, den 25. März 2004. Stand: 01.07.2004

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